FirstClass Pferdetransport
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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma FirstClass Pferdetransport

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Firma FirstClass Pferdetransport als Auftragnehmer sowie dem Kunden als Auftraggeber für die Durchführung von Pferdetransporten im Straßenverkehr innerhalb Deutschlands sowie im grenzüberschreitenden Verkehr.

§ 2 Vertragsschluss

Der Vertragsschluss ist sowohl in Textform ( auch Whatsapp/sms/Messanger), als auch durch den Auftraggeber mündlich oder telefonisch erteilt, wirksam.

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer übernimmt für den Auftraggeber den Transport von Pferden im Straßenverkehr von der durch den Auftraggeber benannten Ladestelle bis zum von dem Auftraggeber vorgegebenen Ablieferort. Für die Durchführung des Transports stellt der Auftragnehmer geeignete und den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechende Fahrzeuge zur Verfügung.

§ 4 Zollabwicklung

Die Zollabwicklung bei grenzüberschreitenden Transporten ist nicht Gegenstand der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen. Soweit im grenzüberschreitenden Verkehr entsprechende Leistungen durch den Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt erbracht werden sollen, bedarf es insoweit einer gesonderten Vereinbarung. Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Durchführung derartiger Leistungen abzulehnen.

§ 5 Versicherung

Der Auftragnehmer stellt keine Transportversicherung der/des Pferde/s.
Durch den Auftragnehmer verschuldete Verletzungen/Schäden am Pferd sind bis zu 150.000.-€ pro Pferd versichert.

§ 6 Be-/Entladung

Die beförderungssichere Beladung der durch den Auftragnehmer für die Beförderung gestellten Fahrzeuge sowie die Entladung am Ablieferort ist Aufgabe des Auftraggebers und von diesem selbst oder durch einen von ihm zu beauftragenden Dritten zu erledigen.

Soweit der Auftragnehmer oder sein Fahrer im Einzelfall bei der Be- oder Entladung mitwirkt, so erfolgt dies ausschließlich aus Gefälligkeit und begründet keinerlei rechtliche Verpflichtung oder Haftung!

Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine entsprechende Ausrüstung bereit zu halten und zu verwenden (zum Beispiel Transportgamaschen, Schweifschoner), die geeignet ist, Verletzungen der zu transportierenden Pferde zu verhindern.

§ 7 Pflichten des Auftraggebers

Der Transport erfolgt grundsätzlich auf Risiko des Auftraggebers.

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass an der Beladestelle sowie an der Entladestelle ausreichende räumliche Kapazitäten und technische Einrichtungen vorhanden sind, um das für die Beförderung vorgesehene Fahrzeug abzustellen und eine gefahrlose Be- und Entladung zu gewährleisten.

Transportierte Pferde müssen durch den Auftraggeber haftpflichtversichert sein. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die durch das/die zu transportierende/n Pferd/e, durch den Auftraggeber selbst oder in seinem Auftrag handelnde Dritte (zum Beispiel Beladepersonal) an den Fahrzeugen und sonstigen Einrichtungen des Auftragnehmers sowie an Leib und Leben des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter entstehen.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass das/die zu transportierende/n Pferd/e zum vereinbarten Zeitpunkt für die Beladung bereitstehen.

Für die Verladung ist ab Ankunft des Fahrzeugs an der Ladestelle ein Zeitraum von einer halben Stunde für das erste Pferd vorgesehen und für jedes weitere Pferd jeweils weitere 15 Minuten. Dauert die Verladung (einschließlich Wartezeit) länger als vorstehend angegeben, so wird für jede weitere angefangene halbe Stunde ein zusätzliches angemessenes Entgelt in Rechnung gestellt.

Das Gleiche gilt entsprechend bei der Entladung.

Ist eine Verladung aus Gründen, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen (zum Beispiel Gesundheitszustand oder Verhalten des Pferdes) nicht möglich, hat der Auftraggeber 20%, jedoch mindestens 150,-€ zu zahlen. Das gleiche gilt bei Absage eines vereinbarten Transportes bei 24h oder weniger Zeitraum bis Transportbeginn.
 

§ 8 Vergütung/Fracht

Die für die Beförderung vereinbarte Vergütung (Fracht) sowie etwa anfallende Nebenkosten sind spätestens bei Ablieferung der zu transportierenden Pferde an der Entladestelle zu zahlen, soweit nicht im Einzelfall Vorauskasse vereinbart ist oder eine sonstige abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

§ 9 Equidenpass

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der für die zu transportierenden Pferde ausgestellte Equidenpass während der Beförderung das Pferd begleitet. Der Pass ist dem Fahrer für die Dauer der Beförderung auszuhändigen. Das gleiche gilt für Papiere die für die Verbringung ins europäische Ausland  nötig sind (TRACES).

§ 10 Haftung für Verlust, Beschädigung und Lieferfristüberschreitung

Die Haftung des Auftragnehmers für Verlust, Beschädigung oder Überschreitung einer eventuell vereinbarten Lieferfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Angaben im Beförderungsauftrag in Bezug auf den Zeitpunkt der Ablieferung der zu transportierenden Pferde sind, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, für den Auftragnehmer unverbindlich und begründen keine Rechtspflicht zur Einhaltung entsprechender Terminangaben.

§ 11 Hinweispflicht des Auftraggebers bei Besonderheiten

Der Auftraggeber hat bei Vertragsschluss anzuzeigen, ob die zu transportierenden Pferde aktuell unter Erkrankungen oder schwerwiegenden Verletzungen leiden. Tritt eine Erkrankung oder Verletzung in dem Zeitraum zwischen dem Vertragsschluss und der Durchführung der Beförderung ein, ist dies durch den Auftraggeber unverzüglich nach zu melden.

§ 12 Anzuwendendes Recht

Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat oder wenn der Beladeort oder der Ablieferungsort im Ausland gelegen ist.

Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs über den Frachtvertrag anzuwenden sowie im grenzüberschreitenden Verkehr die Bestimmungen der CMR.

Gesetzlich zwingende Vorschriften haben Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.

§ 13 Erfüllungsort/Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.